Kostenübernahme einer Hörgeräteversorgung durch die Krankenkasse
Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Hörsystemversorgungen werden auf Grundlage einer ohrenärztlichen Verordnung erbracht. Wenn Sie z. B. Schwierigkeiten haben Gesprächen oder dem Fernsehprogramm akustisch folgen zu können, lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt zu einem Hals-Nasen-Ohren-Arzt überweisen.
Der HNO- Arzt wird dann den medizinischen Hintergrund abklären. Sollte sich herausstellen, dass der Hörverlust weder operativ noch medikamentös zu beheben ist, wird er eine ohrenärztliche Verordnung für ein Hörsystem ausstellen.
Aufgrund dieser Verordnung findet dann eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse statt. Der zu übernehmende Festbetrag ist bundesweit einheitlich. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt 10,- € pro Gerät. Diese entfällt bei einer Befreiung.
Bei qualitativ hochwertigeren Hörsystemversorgungen ist zusätzlich ein Eigenanteil zu leisten. Dieser ist je nach Geräteausführung unterschiedlich.
Der Festbetrag der Krankenkasse für eine einseitige Versorgung beträgt z. Z. (je nach Krankenkasse) zwischen 683,50 € und 776,29 €, abzgl. 10,- € gesetzl. Zuzahlung. Der Festbetrag der Krankenkasse für eine beidseitige Versorgung beträgt z. Z. (je nach Krankenkasse) zwischen 1211,- € und 1396,58 €, abzgl. 10,-€ gesetzl. Zuzahlung. Die Kostenerstattung für Privat-Versicherte ist vertragsabhängig.